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刑法授業補充ブログ

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2013年 08月 02日

ローリング・ストーンズ事件

BGE113 IV 58
スイス連邦裁判所破棄部( Kassationshof)1987年5月15日 判決
スイス刑法117条(Art. 117 StGB)過失致死(fahrlässige Tötung) (因果関係Kausalität)
【判旨】複数人が一つの (注意義務違反sorgfaltswidrig)行為を決意し、それを分業的に 実行した場合、その全体行為と結果との因果関係が認められれば、関与者全員の可罰性が肯定される。
【事案(Sachverhalt)】
1983年4月21日18時55分頃 AとBは山小屋からの帰りに道端に2つの大きな岩の塊(Steinbrocken)があるのを見つけ、Aの提案により、その岩を崖から下に転がり落とそうとした。崖下の川の左岸には人−特に釣り人がいる場合が多いということを知っていたので、Aの提案によりBが崖際まで出たが、そこからそこから川の左岸を見ることはできなかったので下にむかって誰かいないかと一度大声で叫んだが、返事がなかった。Bは岩のところに戻りより大きな100 kg以上の岩を転がし下に落とし,その直後に今度はAがもう一つの約 52 kgの岩を転がし落とした。 その2つの岩のどちらかが下にいた釣り人Cに当たりCは死亡したが、それがAの落とした岩に当たったのか、Bの落とした岩に当たったのかは認定できなかった。



18. Urteil des Kassationshofes vom 15. Mai 1987 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)113 IV 58
Regeste
Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung (Kausalität).
Haben mehrere Personen eine einzige (sorgfaltswidrige) Handlung beschlossen und in arbeitsteiliger Weise durchgeführt, so hat die Bejahung der Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg die Strafbarkeit aller Beteiligten zur Folge.
(Sachverhalt ab Seite 58)
BGE 113 IV 58 S. 58
Am 21. April 1983, gegen 18.55 Uhr, bemerkten A. und B. auf der Rückfahrt von ihrer Waldhütte in X. neben der Strasse am rechten Tössufer zwei grosse Steinbrocken, welche sie auf Anregung von A. den dortigen Abhang bzw. über einen überhängenden Felsen hinunterzurollen beabsichtigten. Da ihnen einerseits die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt waren, sie insbesondere wussten, dass sich in jenem Bereich am Tössufer öfters Leute - vorwiegend Fischer - aufhielten, und ihnen andererseits bewusst war, dass mit den grossen Steinen von ca. 52 kg bzw. über 100 kg Gewicht eine Person, die sich zufällig im Gefahrenbereich aufhält, getroffen werden könnte, ging B. auf Vorschlag von A. ein paar Schritte nach vorn gegen den Abgrund, um abzuklären, ob sich jemand unten am Abhang bzw. im Bereich des Tössufers aufhalte. Dabei rief er einmal laut hinunter, ob jemand unten sei, wobei er aber von seinem Standort aus das rechte Tössufer nicht einsehen konnte. Nachdem auf das Rufen niemand geantwortet hatte, kehrte B. zu A. zurück, behändigte den grossen, über 100 kg schweren Stein und liess ihn den Abhang hinunterrollen. Unmittelbar nachher rollte A. den kleineren, ca. 52 kg schweren Stein ebenfalls hinunter. Es steht fest, dass der unter dem Abhang befindliche Fischer C. von einem der beiden Steine tödlich getroffen wurde; jedoch konnte nicht geklärt werden, von welchem der beiden.
BGE 113 IV 58 S. 59
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 3. Juli 1986 im Berufungsverfahren der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von drei Monaten Gefängnis. Die gegen diesen Entscheid gerichtete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde weist der Kassationshof ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beide kantonalen Instanzen haben offengelassen, von welchem der beiden Steine C. tödlich getroffen wurde. Das Obergericht geht von einer gemeinsamen Entschlussfassung der Angeklagten aus, die beiden Steine den Abhang hinunterrollen zu lassen. Gemeinsames Handlungsziel sei gewesen, beide Steine vom Wegrand zu entfernen. Insofern habe die arbeitsteilige Vornahme einer einzigen Gesamthandlung vorgelegen. Der Geschehensablauf sei von der Entschlussfassung bis zu deren Verwirklichung als einheitliches Tun aufzufassen. Entscheidend sei, dass das Hinunterrollen beider Steine ursächlich für den Tod des Geschädigten gewesen sei.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, das Vorgehen des Beschwerdeführers A. sei für den Tod von C. kausal geworden.

2. Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.
Der tatbestandsmässige Erfolg und die Fahrlässigkeit sind vorliegendenfalls unstrittig gegeben. Zu prüfen bleibt einzig, ob der Tod des C. dem Verhalten des A. zugerechnet werden kann, obwohl nicht festgestellt ist, dass der von A. den Hang hinuntergerollte Stein den C. getötet hat.
Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder, der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, Bern 1982, S. 416), obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestandes hätte voraussehen und vermeiden können (SCHULTZ, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 202). Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher Weise mitgewirkt haben (STRATENWERTH, a.a.O., S. 416), m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 170; ebenso SCHUBARTH,
BGE 113 IV 58 S. 60
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bern 1982, N 87 zu Art. 117 StGB). Vorliegendenfalls steht fest, dass beide Angeklagten gemeinsam die beiden Steine den Abhang hinunterrollen lassen wollten. Bei einer derartigen Konstellation ist nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist, sondern ob die Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen ist. Jedenfalls muss dies gelten, wenn, wie vorliegendenfalls, die sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gemeinsam durchgeführt wird, wobei es der zufälligen Arbeitsteilung überlassen bleibt, wer welchen Stein ins Rollen bringt. Ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls einer der beiden Steine den Tod des Opfers bewirkt hat, genügt dies zur Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für den eingetretenen Tod kausal geworden ist. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn die beiden Angeklagten unabhängig voneinander gehandelt hätten.
Die Vorinstanz hat somit die Kausalität zu Recht bejaht. Damit erübrigt es sich, auf die zusätzliche Erwägung des Obergerichtes einzugehen, die Verurteilung könne auch in Anwendung der Risikoerhöhungstheorie erfolgen, da durch den Steinwurf des Beschwerdeführers eine wesentliche Risikoerhöhung im Sinne jener Lehre zweifellos zu bejahen sei.

by strafrecht_bt | 2013-08-02 10:29 | 刑法Ⅰ(総論)


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